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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: XI B 2/02
Rechtsgebiete: FGO, FördG, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
FördG § 4 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 |
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der Auffassung, dass zu klären sei, ob die Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) eine "Absetzung für Abnutzung" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.
Diese Frage hat der BFH zwar bisher noch nicht entschieden. Er hat jedoch in dem Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 101/92 (BFHE 174, 224, BStBl II 1994, 638) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/3688, S. 16) klargestellt sei, dass zu den Absetzungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG auch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen gehörten; daraus ergebe sich, dass im Falle der Einlage innerhalb des Dreijahreszeitraums auch solche in Anspruch genommenen Absetzungen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen sind, die die zeitanteilig vorzunehmenden linearen Absetzungen überschritten. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist damit hinreichend geklärt.
Auch im Schrifttum wird --worauf die Kläger selbst hinweisen-- einhellig die Meinung vertreten, dass zu den Absetzungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG die Sonderabschreibungen gehören. Da mithin --trotz der teilweise unterschiedlichen Terminologie im EStG-- die Rechtslage eindeutig ist, besteht kein weiterer Klärungsbedarf.
Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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