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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.1998
Aktenzeichen: XI B 2/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung liegen nicht vor.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern als grundsätzlich bezeichnete Frage kann unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden; bei der Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kommt es allein darauf an, ob Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen.
2. Auch eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569, ist nicht gegeben. Die zitierte Entscheidung betrifft das Verhältnis von Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerfestsetzung. Danach hat das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt (FA) die notwendigen tatsächlichen Feststellungen eigenständig zu treffen; die vom FA für Körperschaften mitgeteilten Ergebnisse für sich sind nicht als Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu beurteilen. Demgegenüber betrifft der Streitfall nicht bloße Ergebnismeldungen, sondern Sachverhalte, die im Rahmen einer Fahndungsprüfung aufgedeckt worden sind.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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