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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: XI B 2/99
Rechtsgebiete: FGO, HGB, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
HGB § 255 Abs. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen, da sie dazu dienen, das Grundstück baureif zu machen und es damit i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1996 IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178).
Nach dem BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 III R 114/95 (BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811) sind Erschließungskosten (z.B. der Anschluss an die Wasserversorgung) auch dann Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn sie nach der Geschossfläche berechnet werden. Dass (einmalige) Beiträge und (laufende) Gebühren in Bezug auf ihre Aktivierung unterschiedlich zu behandeln sind, versteht sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterung.
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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