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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: XI B 20/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 116 Abs. 5 |
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGO) und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erfordert ein substantiiertes Eingehen auf die zu klärende Rechtsfrage. Die Beschwerde muss erkennen lassen, welche (vom Einzelfall losgelöste) Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte; dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Kläger und Beschwerdeführer ist weder auf die zu klärende Rechtsfrage noch auf den bisherigen Stand der Rechtsprechung konkret eingegangen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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