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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: XI B 20/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 138 Abs. 3 |
Gründe:
1. Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluss vom 30. Dezember 2004 das bei ihm anhängige Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1988, das die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels betrifft, bis sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Verfahren GrS 2/02 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Hiergegen haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schreiben vom 14. Februar 2005 Beschwerde erhoben.
Durch Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das FG seinen Aussetzungsbeschluss wieder aufgehoben, nachdem der BFH mit Beschluss vom 24. April 2005 in dem Verfahren GrS 2/02 entschieden hatte.
Daraufhin haben die Kläger das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Sie beantragen, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Das FA hat sich zu der Erledigungserklärung der Kläger nicht geäußert.
2. Der Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens ist in der Hauptsache erledigt.
Nach § 138 Abs. 3 FGO ist der Rechtsstreit auch dann in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folgen hingewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, da in dem Schreiben der Geschäftsstelle vom 15. November 2005 auf § 138 Abs. 3 FGO und die Folge des Schweigens hingewiesen worden ist.
Die Erledigungserklärung der Kläger bezieht sich nach ihrem Wortlaut zwar nur auf das Beschwerdeverfahren. Aus der Begründung der Erledigungserklärung ergibt sich jedoch, dass die "Hauptsache", die für erledigt erklärt wurde, nicht nur das Beschwerdeverfahren ist, sondern der gesamte Streit über die Aussetzung. Denn nachdem das FG seinen Aussetzungsbeschluss aufgehoben hat, ist der Streit über die Aussetzung des Verfahrens gegenstandslos geworden. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob eine Erledigungserklärung, die sich auf ein eingelegtes Rechtsmittel beschränkt, überhaupt wirksam ist (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947, und vom 13. Januar 2000 VII B 222/99, BFH/NV 2000, 599).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht und die Kosten eines solchen unselbständigen Nebenverfahrens eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens bilden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483, m.w.N., und in BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).
Ende der Entscheidung
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