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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2000
Aktenzeichen: XI B 20/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.

1. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Darlegung voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage der Klärung bedarf (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 61). Wurde über eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, besteht grundsätzlich kein Klärungsbedarf mehr. Sollten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit anderer Auffassung sein, müssten sie besondere Umstände dartun, die für eine erneute Prüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) sprechen.

Die Kläger werfen zwar die Rechtsfrage auf, ob die Grundsätze des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) auch für den Fall gelten, in dem der die Grundstücke veräußernde Gesellschafter Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist. Sie haben aber nicht dargetan --und es ist auch nicht offensichtlich-- aus welchen Gründen die vom Großen Senat des BFH für die Beteiligung an einer GbR aufgestellten Rechtsgrundsätze für den Gesellschafter einer GmbH & Co. KG nicht gelten sollten. In steuerlicher Sicht unterscheidet sich die Beteiligung eines Gesellschafters an einer (gewerblich tätigen) GbR nicht von der an einer GmbH & Co. KG. Die Besonderheiten, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die GmbH & Co. KG gelten, sind hier irrelevant, da im Streitfall die Gewerblichkeit der Tätigkeit der GmbH & Co. KG (Geschäftszweck: Errichtung und Verkauf von Ferienhäusern) außer Frage steht.

Eine ausreichende Darlegung des Klärungsbedarfs ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf den Beschluss des BFH vom 20. Mai 1998 III B 9/98 (BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721). Danach ist zwar ungeklärt, ob im Hinblick auf die zivil- und steuerrechtlich anerkannte Selbständigkeit einer Kapitalgesellschaft deren Grundstücksverkäufe beim beherrschenden Gesellschafter im Rahmen einer für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angerechnet werden dürfen. Die Klägerin ist jedoch nach eigenen Angaben nicht Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, sondern Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Allein die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin einer KG macht eine GmbH & Co. KG noch nicht zur Kapitalgesellschaft (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Selbst wenn die Klägerin auch an der Komplementär-GmbH beteiligt sein sollte, ergibt sich nichts anderes, weil auch in diesem Fall aus steuerlicher Sicht die KG und nicht die Komplementär-GmbH den gewerblichen Grundstückshandel betreibt.

Soweit die Kläger geklärt wissen wollen, ob die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel auch für den Verkauf eines privat genutzten PKW's gilt, wenn der Verkäufer Gesellschafter einer den Gebrauchtwagenhandel betreibenden KG ist, wurde nicht dargetan, inwieweit diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren im Streitfall geklärt werden könnte (vgl. zur Klärungsfähigkeit z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 11).

2. Eine i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß erhobene Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts (hier Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und die der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass hieraus eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63). Daran fehlt es. Der Vortrag der Kläger, der Große Senat des BFH habe nur über den Fall der Beteiligung an einer GbR entschieden und ausdrücklich eine steuerfreie Vermögensverwaltung durch den Mitunternehmer einer GbR für möglich gehalten, bezeichnet demnach noch keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Eine Abweichung im Sinne des Gesetzes wäre nur denkbar, wenn der Große Senat des BFH den Rechtssatz aufgestellt hätte, seine Grundsätze seien ausschließlich für einen in Form der GbR betriebenen gewerblichen Grundstückshandel anwendbar. Das tragen aber die Kläger nicht vor.

Soweit die Kläger rügen, das Finanzgericht habe nicht beachtet, dass nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH auch der Gesellschafter einer den Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft "privat" Grundstücke verkaufen könne, rügen sie allenfalls die Unrichtigkeit der Vorentscheidung, aber keine "Abweichung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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