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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: XI B 203/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 88 | |
AO 1977 § 173 Abs. 2 | |
AO 1977 § 202 Abs. 1 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Rechtsanwaltssozietät. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 war eine Außenprüfung angeordnet worden. Prüfungsgegenstand waren die Umsatzsteuer und die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Jahre 1997 bis 2000 sowie der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1997. In dem aufgrund der Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheid sind die Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit qualifiziert. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine weitere Außenprüfung für Gewerbesteuer 1997 bis 2000 an. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass einer neuerlichen Betriebsprüfung die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegenstehe. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn nachträglich bekannt gewordene Tatsachen verwertet würden, die das FA bei gehöriger Erfüllung der ihm nach § 88 AO 1977 obliegenden Ermittlungspflicht schon vor Erlass der Feststellungsbescheide hätte feststellen können. Das FA wies den Einspruch zurück. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die Prüfungsanordnung sei rechtmäßig und lasse keine Ermessensfehler erkennen. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 stehe dem Erlass erstmaliger Gewerbesteuermessbescheide nicht entgegen.
Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitze. Es gehe um die Frage, in welchem Umfang die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 wirke und ob sie sich nur auf "Bescheide beziehe". Diese Frage sei klärungsbedürftig. Ein Steuerpflichtiger dürfe nach einer Außenprüfung berechtigterweise die Erwartung haben, dass die dort getroffenen Maßnahmen nunmehr abschließender Natur seien. Die Änderungssperre greife auch in den Fällen des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977.
Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf vom 16. Februar 2001 1 K 7435/97 G (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 366) solle ein Gewerbesteuermessbescheid nicht mehr ergehen dürfen, wenn in einem auch die Gewerbesteuerpflicht umfassenden Betriebsprüfungsbericht die Einkünfte unverändert als freiberufliche Einkünfte behandelt worden seien. Auch nach Ansicht der Fachliteratur diene § 173 Abs. 2 AO 1977 dem Rechtsfrieden und enthalte einen allgemein gültigen Grundsatz eines erhöhten Vertrauensschutzes. Die vorhandene Regelungslücke müsse in einer der Wertung des § 173 Abs. 2 AO 1977 entsprechenden Weise geschlossen werden. Die Änderungssperre müsse folgerichtig auch die Steuerarten betreffen, die nicht im Prüfungsbericht erwähnt seien.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die bezeichnete Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung. § 173 Abs. 2 AO 1977 regelt lediglich die Möglichkeit der Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide (vgl. die Überschrift vor § 172 AO 1977).
Auch die Frage, ob ein allgemeiner Grundsatz besteht, dass Gewerbesteuermessbescheide nach Abschluss einer die Einkommensteuer betreffenden Außenprüfung nicht mehr erstmals erlassen werden dürfen, bedarf keiner Klärung. Nach dem Urteil des BFH vom 2. Oktober 2003 IV R 36/01 (BFH/NV 2004, 307) greift die Änderungssperre i.S. des § 173 Abs. 2 AO 1977 bei dem erstmaligen Erlass eines Bescheides nicht ein (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 VIII B 112/99, juris Nr: STRE200050843). Das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2002, 366 ist durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 307 aufgehoben worden.
Ende der Entscheidung
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