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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: XI B 203/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Hierzu muss er sich insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. An einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 VII B 304/06, BFH/NV 2007, 2060, m.w.N.).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die konkrete Abwicklung der Bauvorhaben im Streitfall vor, die Bauverträge mit den Subunternehmern seien überwiegend mündlich abgeschlossen worden. Er habe sich im Vorfeld unstreitig alle Unterlagen vorlegen lassen, die für den Nachweis der Unternehmereigenschaft der Subunternehmer möglich gewesen seien. Das Finanzgericht (FG) habe die mündlichen Absprachen außer Acht gelassen und aus der mangelnden schriftlichen Vereinbarung einen Vertragsabschluss negiert. Das FG habe auch nicht festgestellt, welche Motive er, der Kläger, gehabt haben solle, mit den Subunternehmern kollusiv zusammenzuarbeiten. Er sei nicht daran interessiert gewesen, seinen Vorsteueranspruch zu gefährden. Darüber hinaus habe das FG ihm zu Unrecht vorgeworfen, dass der Geschäftsführer der A GmbH den Subunternehmervertrag in deutscher Sprache unterzeichnet habe, obwohl dieser der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei.
Der BFH hat schon mehrfach entschieden, dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob bei der Ausführung von Bauleistungen unter Einschaltung von Subunternehmern ein Vorsteuerabzugsrecht gegeben ist, sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, und BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 45/01, BFH/NV 2003, 948). Abgesehen davon, dass der Kläger sich in keiner Weise mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt, rechtfertigt sein Vorbringen schon aus diesem Grund keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Auch soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die vom FG vorgenommene Würdigung der Unterlagen und Indizien wendet, ist der Rechtsstreit nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn die Würdigungen und Schlussfolgerungen durch das FG sind in ihrer Bedeutung auf den Streitfall beschränkt.
Schließlich bestehen entgegen der Auffassung des Klägers insoweit auch keine Anhaltspunkte für offensichtliche Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen könnten (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285). Dies gilt insbesondere für die Behauptung des Klägers, das FG habe auf Seite 22 seines Urteils die Möglichkeit eines zivilrechtlich zulässigen mündlichen Vertragsabschlusses verneint. Diese Äußerung lässt sich den Entscheidungsgründen des FG nicht entnehmen. Vielmehr hat das FG nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des BFH die vorhandenen schriftlichen Unterlagen gewürdigt und ausgeführt, dass es hinsichtlich der vom Kläger als Subunternehmer benannten B-GmbH zum Bauvorhaben C im Gegensatz zur D GmbH keine vertragliche Grundlage gegeben habe. Aus dem Zusammenhang ist erkennbar, dass das FG hier lediglich das Fehlen einer der erteilten Rechnung zugrunde liegenden ansonsten auch im Streitfall üblichen schriftlichen Vereinbarung über das Bauvorhaben beanstandet (vgl. Seiten 20-22 der Entscheidungsgründe des FG-Urteils). Darin liegt keine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung durch das FG (BFH-Beschluss vom 5. März 2007 IX B 189/06, BFH/NV 2007, 1124).
2. Soweit der Kläger die Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, ist die Rüge nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß erhoben worden.
a) Zur ordnungsgemäßen Rüge bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.).
b) Der Kläger trägt insoweit vor, das FG habe den Verbleib der Originalrechnungen nicht geklärt, obwohl er darauf hingewiesen habe, dass die Rechnungen bei den Originalbauakten sein müssten, die er der Steuerfahndung bzw. dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) übergeben habe. Diesem Vorbringen des Klägers lässt sich insbesondere nicht entnehmen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Ein derartiger Vortrag wäre aber vor allem deshalb angezeigt gewesen, weil das FG lt. Verhandlungsprotokoll seinem Urteil ausdrücklich anstelle der Originalrechnungen die von der Betriebsprüfung hierzu erstellte Tabelle zugrunde gelegt hat. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger den Inhalt dieser Tabelle beanstandet hat. Soweit der Kläger fehlende Sachaufklärung durch das FG bezogen auf die E-GmbH rügt, fehlt schon eine Erläuterung dazu, weshalb er entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen insoweit keinen schriftlichen Auftrag vorgelegt hat (Seite 13 des FG-Urteils).
Ende der Entscheidung
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