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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: XI B 203/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide jeweils m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601).

a) Der Kläger trägt zunächst vor, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob Zahlungen an eine Kapitalgesellschaft einer anderen Person zugerechnet werden könnten. Im Streitfall sei die Zahlungsempfängerin mit Sitz in Liechtenstein nicht verpflichtet gewesen, Umsatzsteuer abzuführen, da sie von der sog. Nullregelung Gebrauch gemacht habe. Diese Möglichkeit habe er, der Kläger, nicht gehabt, da das Finanzgericht (FG) einen inländischen Leistungsort angenommen habe.

Dieses Vorbringen genügt nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Denn der BFH hat bereits geklärt, dass jemandem, der im Namen einer von ihm beherrschten nicht rechtsfähigen Domizilgesellschaft liechtensteinischen Rechts in der Bundesrepublik Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eigene zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Dies wäre aber vor allem deshalb besonders angezeigt gewesen, weil das FG seine Entscheidung ausdrücklich auf das genannte BFH-Urteil gestützt hat.

b) Der Kläger führt ferner aus, es sei grundsätzlich zu klären, ob es mit Art. 43, 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vereinbar sei, dass das Vorhandensein einer liechtensteinischen Gesellschaft "negiert" werde und deren Umsätze einer anderen Person zugerechnet würden. Zu dieser Rechtsfrage sei ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG durchzuführen.

Dieser allgemein gehaltene Vortrag genügt gleichfalls nicht, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Denn auch insoweit fehlt jegliche Auseinandersetzung des Klägers mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Rechtsfrage vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 536, 539, m.w.N.).

c) Soweit der Kläger in einem späteren Schriftsatz im Zusammenhang mit der seines Erachtens unzutreffenden Beurteilung des Leistungsorts durch das FG weitere Vorlagefragen für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formuliert, muss sein Vorbringen schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der genannte Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung eingegangen ist.

2. Auch der Vortrag, ein Durchgriff durch die Rechtsform sei nicht zulässig gewesen, die gewählte steuerliche Gestaltung sei anzuerkennen und der Leistungsort abweichend von der Rechtsauffassung des FG zu bestimmen, führt gleichfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn der Kläger wendet sich mit diesen Ausführungen im Kern gegen die materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils, wobei er seine Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG setzt. Dies vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch kein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt.

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