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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: XI B 204/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
AO 1977 § 364 | |
AO 1977 § 225 | |
AO 1977 § 218 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wich in mehreren Punkten in dem Bescheid vom 15. September 2000 von den Angaben der Einkommensteuererklärung ab. So wurden pauschal geltend gemachte Betriebsausgaben in Höhe von 45 000 DM (25 v.H. der Einnahmen in Höhe von 180 000 DM) sowie eine Umsatzsteuer-Zahllast in Höhe von 28 800 DM nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Der Einspruch blieb erfolglos; über die Klage ist noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wies das Finanzgericht (FG) zurück. Das FA habe es zu Recht abgelehnt, Betriebsausgaben pauschal in Höhe von 25 v.H. anzusetzen. Gegen die Vorschrift des § 364 der Abgabenordnung (AO 1977) sei nicht verstoßen worden. Die Einkommensteuerschuld sei nicht durch Zahlung der Sparkasse A als Bürge getilgt worden; die Sparkasse habe von ihrem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde machen die Antragsteller geltend: Die Entscheidung sei greifbar gesetzeswidrig. Das Gericht habe gegen die Vorschrift des § 225 AO 1977 verstoßen. Die Leistung der Antragsteller sei bestimmt gewesen. Der Bürge sei nicht zur Leistungsbestimmung berechtigt. Akteneinsicht habe nicht vorgenommen werden können, weil die Unterlagen beschlagnahmt seien.
Die Antragsteller beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihrem Aussetzungsantrag stattzugeben.
Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
Die Voraussetzungen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit seien nicht gegeben.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das ist nicht der Fall.
2. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird eine außerordentliche Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht gezogen, wenn die angefochtene Entscheidung, die nach den gesetzlichen Vorschriften an sich unanfechtbar ist, jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Dazu reicht jedoch keinesfalls, dass die angefochtene Entscheidung lediglich fehlerhaft ist, noch, dass vom Gericht wesentliche Verfahrensvorschriften, z.B. der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht beachtet worden sind. Vielmehr muss es sich um einen wirklich krassen Ausnahmefall handeln. Die nach dem Rechtsmittelsystem an sich gerade unanfechtbaren Entscheidungen müssen offensichtlich und greifbar gesetzwidrig sein (BFH-Beschluss vom 22. August 2001 III B 71/01, BFH/NV 2002, 195).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Auch wenn die Beurteilung der Bestimmung der Reihenfolge gemäß § 225 AO 1977 fehlerhaft gewesen sein sollte (dazu vgl. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., 2000, § 225, Rz. 3), liegt insoweit kein wirklich krasser Fehler vor. Im Übrigen betrifft diese Frage nicht die Festsetzung der Steuerschuld, sondern deren Erhebung; Fehler des Erhebungsverfahrens sind aber gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 in einem Abrechnungsbescheid, nicht jedoch im Verfahren gegen die Steuerfestsetzung zu klären.
Ende der Entscheidung
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