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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: XI B 204/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur aus den dort abschließend aufgeführten Gründen zuzulassen. Danach ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Klägerin Fehler im Besteuerungsverfahren und in der Rechtsanwendung seitens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) geltend macht, kann dies eine Zulassung der Revision nicht begründen. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 ff.), z.B. ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 FGO (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass oder inwieweit die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf dem Umstand beruhen könnte, dass das FG über die am 20. Dezember 2004 eingegangene Klage erst am 9. März 2007 mündlich verhandelt hat.

Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sie sich vor dem FG nicht äußern konnte oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung konkret nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Bezieht sich der gerügte Verstoß nur auf einzelne Feststellungen, ist zusätzlich substantiiert darzulegen, wozu sich die Klägerin nicht hat äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. August 2004 II B 159/02, BFH/NV 2004, 1665, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die weitere Rüge, das FG habe den Sachverhalt unter Verletzung seiner Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO unzureichend aufgeklärt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine schlüssige Rüge, das FG habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung der Klägerin, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe; BFH-Beschluss vom 7. August 2007 IV B 139/06, BFH/NV 2008, 57; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, m.w.N.). Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70 i.V.m. Rz 67, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht.

Ende der Entscheidung

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