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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: XI B 207/04
Rechtsgebiete: BpO, FGO, AO 1977
Vorschriften:
BpO § 4 Abs. 2 | |
BpO § 4 Abs. 3 | |
BpO § 4 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 4 Abs. 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) den Ermessensspielraum der Finanzverwaltung dahin gehend einengt, dass eine Erweiterung einer Außenprüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig ist, wenn die gewünschte Aufklärung auch durch Maßnahmen der Einzelermittlung erreicht werden kann oder der Finanzbehörde bereits Tatsachen bekannt sind, die zu nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen führen können, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn sie klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden wurde oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Rdnr. 27 ff., m.w.N.).
Zu § 4 Abs. 2 BpO (nunmehr § 4 Abs. 3 BpO) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass die Erweiterung des Prüfungszeitraums im Rahmen einer routinemäßigen Außenprüfung nicht voraussetze, dass eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Steuerfalls nicht zweckmäßig sei (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BFHE 156, 54, BStBl II 1989, 445). Soweit der BFH verlangt, dass die Begründung einer Betriebsprüfungsanordnung ergeben muss, dass die gewünschte Aufklärung durch Einzelmaßnahmen nicht erreicht werden kann, betrifft dies Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435, unter 2.). Der BFH vertritt zudem in ständiger Rechtsprechung, dass durch die Erweiterung eines Prüfungszeitraums die mit der Durchführung der Außenprüfung verbundene generelle Belastung des Steuerpflichtigen nicht wesentlich erhöht wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 III B 13/03, BFH/NV 2004, 312, m.w.N.). Er hält zudem die in § 4 Abs. 3 BpO getroffene Regelung, wonach der grundsätzlich dreijährige Prüfungszeitraum unter den dort genannten Voraussetzungen erweitert werden kann, in ständiger Rechtsprechung für ermessensgerecht (zuletzt BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 21/04, BFH/NV 2005, 1218).
Die Frage, ob eine Erweiterung des Prüfungszeitraums zulässig ist, wenn dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) anlässlich einer Außenprüfung bereits Tatsachen bekannt sind, die zu nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen führen, ist eindeutig zu bejahen. Entscheidend ist, ob mit "nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist". Liegen entsprechende Feststellungen für bereits geprüfte Veranlagungszeiträume vor, sind diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben.
2. Das FG ist nicht vom Urteil des BFH vom 14. August 1991 X R 86/88 (BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128) abgewichen. Der BFH hatte a.a.O. über die Rechtmäßigkeit von Hinterziehungszinsen zu entscheiden. Diese setzen voraus, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Insoweit gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO reicht nach Sinn und Zweck der Außenprüfung und der Erweiterung des Prüfungszeitraums "naturgemäß" der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit aus.
3. Das FG hat auch nicht § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Das FG hat ausweislich Seite 2 seines Urteils den Vortrag des Klägers, eine Erweiterung des Prüfungszeitraums sei nach Vorlage der Unterlagen für 1996 und 1997 entbehrlich, zur Kenntnis genommen. Es hat ihn auch in seine Würdigung miteinbezogen. So hat es auf Seite 5 des Urteils ausgeführt, es stehe dem FA im Rahmen seines Ermessensspielraums frei, die Doppelerfassung von Betriebsausgaben zum Anlass zu nehmen, die Jahre 1996 und 1997 vollumfänglich zu überprüfen, "selbst wenn der einzelne Punkt der Doppelerfassung ggf. anders hätte ermittelt werden können".
Ende der Entscheidung
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