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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: XI B 209/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz |
Gründe:
Die sich ausschließlich auf § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützende Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieses (neue) gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Entscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).
Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes --EStG--) ist von den FG in Würdigung der gesamten Umstände zu beantworten (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; vom 22. Januar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111). Eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt daher allenfalls insoweit in Betracht, als die FG bei gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten unterschiedlich entschieden haben. Die Urteile des FG Köln vom 25. April 2001 2 K 2176/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1031) und des FG München vom 26. April 2001 13 K 3200/99 (EFG 2001, 1114) betrafen zwar möglicherweise vergleichbare Sachverhalte. Die Gesamtwürdigung führte jedoch gleichermaßen zur Klageabweisung. Im Urteil des FG Nürnberg vom 23. Mai 2001 III 177/00 (EFG 2001, 1182) wurde der Klage zwar stattgegeben (Az. BFH IV B 142/01). Es betraf jedoch den ungleichen und nicht vergleichbaren Sachverhalt einer ausschließlich selbständig tätigen Architektin, die in ihrem häuslichen Arbeitszimmer unter Berücksichtigung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nach den Feststellungen des FG rd. 2/3 der Wertschöpfung erbracht hatte. Die Klägerin hingegen ist im Wesentlichen als Dozentin tätig und erbrachte --nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)-- ihre der Einnahmeerzielung dienende Dozententätigkeit vorwiegend außerhalb ihres Arbeitszimmers (vgl. zu Lehrtätigkeit z.B. BFH-Urteil vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).
Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 3. Mai 2001 9 K 252/99 (EFG 2001, 1185) betrifft die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG, d.h. den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 2 400 DM. Im Streitfall begehrt die Klägerin hingegen den unbegrenzten Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).
Ende der Entscheidung
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