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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: XI B 209/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 3
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 79, m.w.N.). Da das FG die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für verfassungswidrig gehalten hat, konnte es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht einholen.

2. Soweit die Kläger grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend machen, entspricht ihre Beschwerdebegründung nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen. Danach muss der Beschwerdeführer für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.). Daran fehlt es.

Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG hat der erkennende Senat mit Urteilen vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) und vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650) --für vergleichbare Sachverhalte-- entschieden und die Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen bejaht. Die Kläger haben nicht dargelegt, aus welchen Gründen es insoweit einer nochmaligen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) bedarf (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 33). Solche Gründe sind auch nicht offenkundig.

Den Interessen der Allgemeinheit an der Anwendung verfassungsmäßiger Normen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Finanzverwaltung seit Jahren die Einkommensteuer hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig festsetzt (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Juni 2001 IV D2 -S 0338- 24/01, BStBl I 2001, 414, m.w.N.). Zusätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass --wie die Kläger meinen-- Beamte und Richter zu Unrecht Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen können, weil diese eine "staatliche Altersversorgung" erhalten. Die Altersversorgung dieses Personenkreises ist Gegenleistung für die Erfüllung von Dienst- und Treuepflichten gegenüber ihrem Dienstherrn. Anstatt --wie bei Angestellten und Arbeitern-- Beiträge einzubehalten, zahlt der Arbeitgeber entsprechend geringere Bezüge aus (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618/633). Da die Beamten und Richter Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, wird bei ihnen zudem der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen --wie im Streitfall auf Grund der Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit-- gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG gekürzt.

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