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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: XI B 209/06
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
UStG § 2 Abs. 1 | |
UStG § 2 Abs. 1 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision erfordern würde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798), liegt nicht vor. Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, m.w.N.). Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 12. Januar 2006 II B 65/05, BFH/NV 2006, 813, m.w.N.; vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). Daran fehlt es im Streitfall.
Dies gilt insbesondere für die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine verbindliche Auskunft des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 5. Dezember 1996 nicht berücksichtigt. Denn der Kläger hat nicht näher erläutert, inwiefern die Auskunft des FA, dass es auf die Anzahl von Kunden nicht bzw. nicht besonders ankäme und ohne weiteres von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei, für die Entscheidung des FG von Bedeutung gewesen wäre.
Entsprechende Ausführungen wären schon deshalb erforderlich gewesen, weil das FG ausdrücklich § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG zitiert hat. Danach ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Soweit sich der Kläger gegen die Würdigung des FG wendet, dass er in den Streitjahren nicht als Unternehmer tätig geworden sei, hat er einen schwerwiegenden Rechtsfehler nicht substantiiert dargelegt. Hierfür genügt die Behauptung, das FG habe den Streitfall falsch entschieden, nicht. Das hier streitige Merkmal der gewerblichen oder beruflichen, d.h. nachhaltigen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 13. November 2003 V R 59/02, BFHE 203, 540, BStBl II 2004, 472, mit Nachweisen) anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen, die im Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sind. Es sind u.a. zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und das planmäßige Tätigwerden (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 2006 V R 6/05, BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das FG ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
Die Ausführungen des FG zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Bescheide und zur angeblichen Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Bekanntgabe lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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