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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: XI B 21/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 |
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. müssen in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Das ist nicht geschehen. Die Kläger und Beschwerdeführer haben sich darauf beschränkt, ihre von der Entscheidung des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung darzulegen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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