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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: XI B 21/03
Rechtsgebiete: FGO ZPO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
Dem Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung entsprach das Finanzgericht (FG) nur zu einem geringen Teil. Das FG ließ die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht zu. Mit Schriftsatz vom ... erhob der Antragsteller Beschwerde. Auf den Hinweis, dass die Beschwerde nicht statthaft sei, beantragte der Antragsteller, die Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zu werten; diese sie bei greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das ist nicht der Fall.
2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzgerichtsprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr statthaft. Statt dessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFH/NV 2003, 417, und vom 17. Dezember 2003 X B 81/02, BFH/NV 2003, 499).
Ende der Entscheidung
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