Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: XI B 21/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a | |
EStG § 34 Abs. 1 | |
EStG § 34 Abs. 2 |
Gründe:
I. Streitig ist, ob eine Abschlusszahlung Teil einer Abfindung geworden ist. Zunächst war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2002 unter Zahlung einer Abfindung von ... DM vereinbart worden (Vertrag vom 13. November 2001). Später wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2002 enden solle (handschriftlicher Zusatz des Arbeitgebers auf dem Vertrag vom 13. November 2001): "Arbeitsverhältnis endet am 28.02.2002. Verbleibende Kündigungsfrist wird als Abfindung gezahlt (€ ... pro Monat)." Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) besteuerte diese Zahlung von insgesamt ... € mit dem regulären Steuersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.).
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert vortragen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).
Das ist nicht geschehen; die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind nicht darauf eingegangen, dass es bei der Rechtsauffassung des FG nicht darauf ankam, wer die Auflösungsvereinbarung herbeigeführt hat und ob der Kläger einer Zwangssituation ausgesetzt war.
b) Die Kläger haben auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung begünstigt zu besteuern ist, sind zahlreiche Entscheidungen ergangen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 XI B 45/04, BFH/NV 2005, 1812, m.w.N.). Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes von der Beendigung eines Dienstverhältnisses auszugehen ist, ist geklärt.
c) Zur Darlegung, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich sei, sind die Urteile, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, und die Rechtssätze, die sie falsch angewandt oder ausgelegt haben soll, im Einzelnen zu bezeichnen (BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2005 I B 51/05, BFH/NV 2006, 340). Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer anderen Entscheidung, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 118).
Mit ihrer Beschwerdebegründung rügen die Kläger die Vorentscheidung lediglich inhaltlich, ohne die --möglicherweise-- divergierenden Rechtssätze gegenüberzustellen. Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 21. Mai 2001 15 K 800/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1131) berufen, das durch das BFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 37/01 (BFH/NV 2003, 747) bestätigt worden ist, machen sie geltend, dass eine Entschädigung einheitlich zu beurteilen sei, legen aber nicht dar, ob und in welcher Weise die Vorentscheidung divergierende Rechtssätze aufgestellt hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.