Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2002
Aktenzeichen: XI B 210/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 295
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Wird --wie im Streitfall-- gerügt, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es bestimmte Zeugen nicht vernommen habe, ist die Verfahrensrüge nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn dargelegt wird, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden oder --wenn dies nicht geschehen ist-- weshalb dem Kläger die Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rdnr. 69, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn das FG bereits einen Beweisbeschluss erlassen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1999 VII B 332/98, BFH/NV 2000, 75). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hätte danach in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, dass sie nach Abschluss der Einvernahme der übrigen Zeugen die Nichteinvernahme zweier weiterer Zeugen gerügt hat. Daran fehlt es. Auch hat die Klägerin nicht dargetan, aus welchen Gründen sie die Nichteinvernahme der --entschuldigt der Beweisaufnahme ferngebliebenen-- Zeugen nicht habe rügen können.

2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO stützt, hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH "erfordert". Dazu genügt es nicht, die Beweiswürdigung des FG zu rügen oder sonstige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung geltend zu machen. Denn auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO ist die "schlichte" Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des FG kein Grund für die Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück