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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: XI B 210/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
EStG § 7g Abs. 3 | |
EStG § 7g |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Im Wesentlichen entspricht ihre Begründung nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Die angesprochenen Rechtsfragen sind auch nicht offenkundig klärungsbedürftig.
1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist u.a. ein substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer muss ggf. darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss er begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, 33, m.w.N.). Da die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur zuzulassen ist, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt wird, reicht es im Streitfall nicht aus, nur auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinzuweisen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen auch nicht mehr der rechtlichen Klärung. Der BFH hat für den Fall eines erst noch zu eröffnenden Betriebs mit Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00 (BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182) entschieden, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sein muss. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus. Insoweit liegt eine höchstrichterliche Klärung bereits vor. Eine nochmalige Entscheidung des BFH ist auch nicht im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) erforderlich. Das Urteil des erkennenden Senats betraf die in einem bereits bestehenden Betrieb geplanten Investitionen, das Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 einen sog. Existenzgründer. Die beiden Fälle sind nicht vergleichbar. § 7g EStG setzt einen "Betrieb" bzw. eine "Betriebseröffnung" (vgl. § 7g Abs. 7 EStG) voraus. Erst wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen für einen zu eröffnenden Betrieb --verbindlich-- bestellt sind, kann von einem Betrieb bzw. einer Betriebseröffnung i.S. des § 7g EStG ausgegangen werden. Anderenfalls käme es --wie der IV. Senat des BFH ausgesprochen hat-- zu von § 7g EStG unerwünschten Mitnahmeeffekten.
Die Frage, ob, wenn ja, welche Ansprüche an eine verbindliche Bestellung im Sinne der BFH-Entscheidung in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182 zu stellen sind, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 30). Nach dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die streitigen wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Streitjahres noch nicht bestellt.
2. Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, in welcher konkreten Rechtsfrage das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist. Notwendig ist, dass der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze der jeweiligen Urteile so genau bezeichnet, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 42, m.w.N.). Dem entspricht die bloße Behauptung der Klägerin nicht, die Handhabung der Ansparabschreibung durch die Finanzbehörden und -gerichte sei zur Zeit uneinheitlich und für den Steuerpflichtigen nicht mehr nachzuvollziehen.
3. Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig dargelegt. Verfahrensmängel im Sinne dieser Norm sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 76). Einen Verfahrensverstoß, den die Klägerin in der fehlenden substantiierten Einlassung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) sieht, fällt nicht hierunter. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit das Urteil des FG darauf beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass das FG das FA nicht zu einem eingehenderen Vortrag aufgefordert hat.
Ende der Entscheidung
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