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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: XI B 210/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt nicht in Betracht. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob "bei einer nur zeitweise auftretenden geringen bis nicht mehr vorhandenen Verkaufstätigkeit ein Steuerpflichtiger dennoch seine Unternehmereigenschaft bzgl. der wenigen Eingangs- und Ausgangsumsätze behält, wenn er in den davor und danach angrenzenden Zeitphasen in ausreichendem Umfang unternehmerisch tätig gewesen ist und sich zudem aus seinem Verhalten keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass er beabsichtigt, seine unternehmerische Tätigkeit einzustellen", kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Bei der aufgeworfenen Rechtsfrage geht es im Kern darum, ob dem Halten von privat genutzten Schiffen bei einer Veräußerung nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr unternehmerischer Charakter zukommt. Durch die Rechtsprechung ist aber bereits geklärt, dass bei einem Verkauf von im Übrigen privat genutzten Wirtschaftsgütern nach mehr als einem Jahr die Intensität der wirtschaftlichen Betätigung so gering ist, dass eine unternehmerische Betätigung entfällt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1991 V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776). Die Beschwerde setzt sich hiermit nicht auseinander und legt auch nicht dar, ob und inwieweit hierzu abweichende Auffassungen vertreten werden.

2. Der Kläger macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) geltend. Nach der Rechtsansicht des Finanzgerichts (FG), von der bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte es den vom Kläger angebotenen Zeugen nicht zu vernehmen; denn das FG hat die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers hinsichtlich der Tätigkeiten als Bootsmakler und Bootsreparaturwerkstätte als wahr unterstellt (S. 4 FG-Urteil), jedoch die Auffassung vertreten, dass sie für die Entscheidung unerheblich seien, so dass es hierauf nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht ankam (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371, m.w.N.; vom 19. Oktober 2007 IX B 63/07, nicht veröffentlicht).

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