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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: XI B 210/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6
AO § 122 Abs. 2
AO § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Dies ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem die Vorentscheidung beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, und vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237). Der Senat entscheidet dabei aufgrund eigener Feststellungen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 66/00, BFH/NV 2005, 1120).

1. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2005 erhobene Klage richtete sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2004. In seiner Klagebegründung vom 20. April 2005 führte der Kläger aus, dass die Einspruchsentscheidung vom 16. November 2004 erst mit Schriftsatz vom 15. April 2005 und damit am 18. April 2005 zugestellt worden sei. Die zunächst lediglich gemäß § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zur Post aufgegebene Einspruchsentscheidung war dem Kläger somit nach seinem Vortrag nicht durch die Post übermittelt worden, so dass nach § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO die nach dieser Vorschrift bestehende Zugangsvermutung nicht eingreift. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klageerhebung am 20. April 2005 rechtzeitig erfolgte.

Im Hinblick auf den sich bereits aus der Klagebegründung ergebenden Vortrag zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kommt es nicht darauf an, dass der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag auf den gerichtlichen Hinweis vom 12. Juli 2007 nicht bis zur mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2007 wiederholt hat, zumal der Kläger bereits zuvor aufgrund einer Abwesenheit ab dem 12. Juli 2007 die Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte.

2. Der Senat hält es für sachgerecht, die Vorentscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids zu entscheiden haben.

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