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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: XI B 211/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO, d.h. Gründe für die Zulassung der Revision "dargelegt" werden. Dies ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25, m.w.N.). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat jedoch in ihrem innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 keine Zulassungsgründe dargelegt. Sie behauptet lediglich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei und das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf schweren Verfahrensmängeln beruhe. Das reicht nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 ff., Rz 40 ff., Rz 48 ff.).

Ihr Vortrag im Übrigen beschränkt sich darauf, im Einzelnen darzustellen, aus welchen Gründen ihrem Geschäftsführer die Vorlage der für den Vorsteuerabzug notwendigen Eingangsrechnungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) bis zum Termin der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 15. Juni 2007 unmöglich gewesen sei. Daraus allein ergibt sich aber nicht, dass dem FG ein Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht unterlaufen sein könnte. Soweit sie vorträgt, die Steuerfahndung und die Staatsanwaltschaft hätten ihr die Möglichkeit zur Vorlage der Eingangsrechnungen genommen, weil sie Unterlagen nicht zurückgegeben und einen PC, auf denen sich elektronische Rechnungen befunden haben sollen, verwertet hätten, rügt sie ein Fehlverhalten dieser Behörden, das aber nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, 77).

Unstreitig nicht vorgelegte Unterlagen kann das FG auch nicht i.S. des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Kenntnis nehmen. Es kann sie auch nicht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO "ermitteln", soweit sie nach eigenem Vortrag der Klägerin wegen behaupteter Beweisvereitelung durch Behörden nicht mehr vorhanden sein sollen. Im Übrigen handelt es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs um verzichtbare Mängel i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 101) mit der Folge, dass die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auch hätte darlegen müssen, dass sie diese Verfahrensmängel in der mündlichen Verhandlung gerügt habe. Daran fehlt es.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Vorliegens eines Restitutionsgrundes (§ 134 FGO, § 580 ZPO) zuzulassen. Dabei kann offenbleiben, ob ein Wiederaufnahmegrund überhaupt als Revisionszulassungsgrund anzuerkennen ist (verneinend BFH-Beschluss vom 26. März 1998 IX B 131/97, BFH/NV 1998, 994; offengelassen BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VIII B 62/02, BFH/NV 2003, 1328, m.w.N.). Die Gründe für die Zulassung der Revision müssen nach § 116 Abs. 3 FGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt werden. Die Klägerin hat einen möglichen Restitutionsgrund erst mit Schriftsatz vom 31. März 2008 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 26. Oktober 2007 behauptet.

Im Übrigen trägt sie dort selbst vor, dass sich ein Restitutionsgrund lediglich "abzeichne". Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 9. April 2008 vorgelegten Eingangsrechnung hat sie zudem nicht schlüssig dargelegt, dass sie außer Stande gewesen sei, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1328). Schließlich wurden ihrem (damaligen) Prozessbevollmächtigten bereits Ende März 2007, mithin zweieinhalb Monate vor der mündlichen Verhandlung vor dem FG, eine Vielzahl beschlagnahmter Gegenstände und Unterlagen zurückgegeben. Ein Verschulden ihres Prozessvertreters wäre der Klägerin nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 155 Rz 8).



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