Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: XI B 212/03
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
GKG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 28. Januar 2003 abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden könne. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss fristgerecht Beschwerde eingelegt, die er im Hinblick auf die eindeutige Rechtsmittelbelehrung für zulässig erachtet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Zulassung der Beschwerde muss nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen; dabei reicht es aus, wenn die Zulassung unter Hinweis auf den Zulassungsgrund oder auf die gesetzliche Bestimmung erkennbar aus den Entscheidungsgründen hervorgeht (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.). Der hier angefochtene Beschluss enthält hingegen weder im Tenor noch in den Gründen der Entscheidung Aussagen oder Äußerungen, denen eine Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann eine Zulassung der Beschwerde auch nicht aus der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung abgeleitet werden. Die Beifügung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, die --wie im Streitfall-- ohne Begründung von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht, kann die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO).

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abzusehen, weil der Antragsteller durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des FG zu der Beschwerde veranlasst worden ist.

Ende der Entscheidung

Zurück