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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: XI B 212/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 |
Gründe:
Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Urteil vom 23. November 2004 abgewiesen. Die Entscheidung wurde am 9. Dezember 2004 zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde enthält die Ankündigung, einen Schriftsatz "in der Frist" nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005, der mit Briefpost versandt worden (Datum des Poststempels 9. Februar 2005) und beim Bundesfinanzhof (BFH) am 10. Februar 2005 eingegangen ist, haben die Kläger Fristverlängerung bis 31. März 2005 beantragt. Wegen der bereits abgelaufenen Frist zur Begründung der Beschwerde lehnte die Vorsitzende den Antrag ab und wies auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Weitere Schreiben haben die Kläger nicht eingereicht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist kann gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Rechtzeitig gestellt ist der Antrag, wenn er vor Fristablauf beim BFH eingegangen ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen; die Begründungsfrist endete mit Ablauf des 9. Februar 2005. Eine Begründung ist nicht eingegangen. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
Ende der Entscheidung
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