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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: XI B 215/06
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStG § 15a |
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch das Gesamtergebnis des Verfahrens unberücksichtigt gelassen, dass es seiner Überzeugungsbildung nicht den klaren Inhalt der Akten zugrunde gelegt hat. Entgegen der Behauptung des FA war der Verwendungseigenverbrauch der beiden PKW für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 5. März 1999 nicht unstrittig. Die Beschwerde berücksichtigt insoweit nicht, dass der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) die Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld auf 12 483,71 DM beantragt hat. Nach einer in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufstellung des Klägers (Bl. 139 FG-Akte) wendete sich dieser damit gegen die nach Tz. 24 bis 27 des Betriebsprüfungsberichts vom 29. September 2000 für die nichtunternehmerische Kfz-Nutzung für den Zeitraum bis zum 5. März 1999 angesetzte Bemessungsgrundlage von 1 408 DM und die sich hieraus ergebende Steuerschuld. Insoweit kann allenfalls die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils in Frage gestellt werden, was aber eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).
2. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Zulassungsgrund hinsichtlich jeder dieser Begründungen darlegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500; vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712; vom 21. November 2007 XI B 101/06, nicht veröffentlicht).
Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Das FG hat die Klagestattgabe im Hinblick auf das Unterbleiben einer Entnahme des Grundstücks mit der Folge, dass keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes vorzunehmen ist, damit begründet, dass eine unternehmerische Überlassung des Grundstücks vorlag und dies auf zwei rechtlich selbständig tragende Gründe gestützt.
Der Unternehmenscharakter der Grundstücksüberlassung beruhte nach dem Urteil des FG zum einen darauf, dass bereits im Streitjahr 1999 eine entgeltliche Nutzungsüberlassung vorgelegen habe. Selbst wenn für die Nutzungsüberlassung in diesem Jahr kein Entgelt geschuldet wurde, komme der Grundstücksüberlassung zum anderen zumindest nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2003 V R 48/02 (BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384) unternehmerischer Charakter zu, so dass keine Entnahme und keine Vorsteuerberichtigung gegeben seien (FG-Urteil S. 5 2. Absatz). Nach dem BFH-Urteil in BFHE 204, 349, BStBl II 2006, 384 liegt eine unternehmerische Vermietungstätigkeit auch dann vor, wenn der Pächter ein Grundstück zunächst für eine Übergangszeit pachtfrei nutzen darf und sich hieran eine entgeltliche Verpachtung anschließen soll. Da vorliegend eine entgeltliche Verpachtung unstreitig ab April 2000 gegeben war, sei, so das FG, die Nutzungsüberlassung im Streitjahr 1999 selbst dann unternehmerisch erfolgt, wenn für die Nutzung im Streitjahr kein Entgelt zu entrichten war, da dann nur von einer vorübergehenden unentgeltlichen Nutzungsüberlassung auszugehen ist, der nach der BFH-Rechtsprechung auch für den Zeitraum der unentgeltlichen Überlassung unternehmerischer Charakter zukommt.
Das FA hat im Hinblick auf den ersten selbständig tragenden Urteilsgrund die Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, da der Pachtvertrag rückdatiert worden sei und im Streitjahr 1999 keine Pachtzahlungen erfolgt seien. Damit wendet sich das FA nur gegen die erste Begründungsalternative, nicht aber gegen die zweite rechtliche selbständig tragende Begründung, wonach auch die vorübergehende Unentgeltlichkeit dem Unternehmenscharakter der Nutzungsüberlassung nicht entgegensteht, so dass bereits aus diesem Grund eine Entnahme nicht in Betracht kommt. Da gegen diese selbständig tragende Urteilsbegründung keine Zulassungsgründe vorgebracht wurden, ist die Beschwerde insoweit unzulässig. Gleiches gilt für die weiter gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO und den Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO, die sich ebenfalls nur auf die erste, nicht aber auf die zweite rechtlich selbständig tragende Urteilsbegründung beziehen.
Ende der Entscheidung
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