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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: XI B 217/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) änderte im Verlauf des Klageverfahrens die angefochtenen Bescheide 1989 und 1990 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und den Umsatzsteuerbescheid 1989. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte die Änderungsbescheide zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2001 ergingen erneut Änderungsbescheide, vom 24. August 2001 (Gewerbesteuermessbetrag 1989 und 1990) bzw. vom 7. September 2001 (Umsatzsteuerbescheid 1989).
Das Finanzgericht (FG) forderte den Kläger unter dem 22. August 2001 auf, in der Sache bis 28. September 2001 Stellung zu nehmen; anderenfalls werde das Gericht alsbald entscheiden. Nachdem der Kläger sich hierzu nicht äußerte, wies das FG die Klage betreffend Umsatzsteuerbescheid 1989 und Gewerbesteuermessbetrag 1989 mangels Beschwer als unzulässig und betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1990 als unbegründet ab. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das FG habe die Klage in Sachen Umsatzsteuerbescheid 1989 und Gewerbesteuermessbetrag 1989 verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen statt festzustellen, dass die Klage antragsgemäß erledigt wurde. Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 1990 sei die Entscheidung falsch.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt werden.
Wird die Beschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, müssen diese gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900; vom 22. Juli 1996 XI B 207/95, BFH/NV 1997, 50). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er erklärt habe, das Verfahren sei erledigt. Ohne Erledigungserklärung des Klägers musste das FG über den gestellten Klageantrag entscheiden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 138 Rz. 19 f., 22).
Hinsichtlich der Klage betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1990 hält der Kläger die Entscheidung des FG für falsch. Die damit erhobene Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag nach § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision aber nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421; vom 18. Dezember 1996 XI B 71/96, BFH/NV 1997, 505, jeweils m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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