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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: XI B 217/07
Rechtsgebiete: UStG 1993


Vorschriften:

UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beide Zulassungsgründe setzen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, 41, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Uneinbringlichkeit" i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH ist eine Forderung uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. zuletzt Beschluss vom 4. Juni 2007 V B 76/06, BFH/NV 2007, 2151, m.w.N.). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine im jeweiligen Einzelfall durch Würdigung aller Umstände zu entscheidende Tatfrage. Im Streitfall ist das Finanzgericht (FG) von der vorstehenden Rechtsprechung des BFH ausgegangen und hat seine Entscheidung in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise getroffen, so dass die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.

2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das angegriffene Urteil weicht nicht von dem Beschluss des Sächsischen FG vom 26. Juli 2002 7 V 1378/01 (juris) ab.

Unabhängig davon, ob der Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2008 das Aktenzeichen der Divergenzentscheidung wirksam nachreichen konnte, hat das FG im angegriffenen Urteil keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr wird in der angeblichen Divergenzentscheidung eine Uneinbringlichkeit aufgrund von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bejaht, "wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht gezahlt hat und mit einer alsbaldigen Zahlung auch nicht mehr gerechnet werden kann" (vgl. unter I.1.a der Gründe). Die danach auch aus der Sicht des 7. Senats des Sächsischen FG entscheidungserhebliche Frage, ob mit einer alsbaldigen Zahlung gerechnet werden konnte, hat das FG im Streitfall bejaht (Seite 11, 2. Absatz des Urteils).

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