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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: XI B 218/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO § 122 Abs. 2 2. Halbsatz | |
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss substantiiert darauf eingegangen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350, jeweils m.w.N.). Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung liegt auch nicht bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalls vor (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121).
b) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Fragen, ob der Aussage eines Beschäftigten einer privaten Briefzustellfirma über den Tag der Zustellung einer Einspruchsentscheidung mehr Beweiskraft oder Glaubwürdigkeit zukomme als der Aussage eines Rechtsanwalts oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe und wie bei einer Situation "Aussage gegen Aussage" die Beweislast des Finanzamts über den Zugang des Bescheids zu sehen sei, betreffen lediglich in das Gewand abstrakter Rechtsfragen gekleidete, tatsächlich aber den konkreten Streitfall erfassende Fragen.
In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Empfänger, der den Erhalt eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist bestreitet, substantiiert Tatsachen vorzutragen hat, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Es obliegt dem Gericht, den Vortrag des Steuerpflichtigen und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO abzuwägen. Auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 2. Halbsatz der Abgabenordnung (AO) kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn trotz erfolgter Sachaufklärung noch Zweifel am gesetzlich vermuteten Zugang des Bescheids verbleiben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, m.w.N., und vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087, m.w.N.). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich oder vom Kläger geltend gemacht worden, weshalb diese Rechtsprechungsgrundsätze nicht auch maßgeblich sein sollten, wenn es --wie im Streitfall-- um eine Übermittlung eines Verwaltungsakts durch einen privaten Briefdienstleister geht (vgl. dazu, dass z.B. auch die Zustellungsurkunde eines privaten Briefdienstleisters gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen erbringt, BFH-Beschluss vom 14. April 2004 VIII B 77/04, BFH/NV 2004, 1532, m.w.N.).
Das Finanzgericht (FG) ist nach näherer Sachaufklärung und Würdigung einer Reihe von Indizien zu der Überzeugung gelangt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass weder die Aufgabe der Steuerbescheide zur Post an dem Tag, der in der Verfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vermerkt war, noch der Zugang der Steuerbescheide innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zweifelhaft ist (Seite 7 des Urteils). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger im Kern gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung. Dies genügt jedoch zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.; § 115 Rz 76, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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