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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: XI B 219/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO). Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
2. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt hierzu vor, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe die an ihn zurückgesandten Belege als nicht mehr benötigte Belege bezeichnet. Er habe deshalb davon ausgehen können, die gleichzeitige Aufforderung zur Aufbewahrung der Belege beziehe sich nicht auf diese "nicht mehr benötigten" Belege. Des Weiteren hat der Kläger ausgeführt, er habe die Belege kurzfristig verlegt und sie deshalb nicht innerhalb der vom Finanzgericht (FG) gesetzten Ausschlussfrist vorlegen können.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche Belege sich die Aufbewahrungsaufforderung des FA nach Auffassung des Klägers denn sonst hätte beziehen sollen, ist die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, wie die --in dieser Form allgemein übliche-- Aufbewahrungsaufforderung des FA zu verstehen sei, in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärbar. Denn die Nichtvorlage der Belege beruht nach seinem eigenen Vortrag nicht auf einem Missverständnis des Klägers, sondern darauf, dass er diese (angeblich kurzfristig) verlegt hatte. Nachdem ihn bereits das FA im Einspruchsverfahren zur (Wieder-)Vorlage vergeblich aufgefordert hatte, hatte der Kläger zudem Gelegenheit genug, sich während des Klageverfahrens um deren Auffinden zu bemühen.
b) Als Verfahrensfehler trägt der Kläger vor, das FG habe wesentlichen Sachvortrag nicht berücksichtigt und die Schätzungsgrundlagen der Bescheide unzulässig ermittelt; durch das Unterlassen der erforderlichen Feststellungen und Aufklärungen habe es die Besteuerungsgrundlagen insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten und des Vorliegens von ein oder zwei Arbeitszimmern nicht ermittelt. Dabei ist der Beschwerde allerdings nicht konkret zu entnehmen, ob der Kläger damit im Einzelnen die Nichterhebung von Beweisen rügen will, oder aber der Auffassung ist, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und entgegen dem klaren Inhalt der Akten entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2004 II B 79/03, BFH/NV 2004, 1670).
Um eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) formgerecht zu rügen, hätte der Kläger insbesondere dartun müssen, warum sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel das FG im Einzelnen hätte erheben sollen und warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48, § 120 Rz. 66 ff., m.w.N., und BFH-Beschluss vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es fehlt insoweit bereits an der Benennung konkreter Beweismittel.
Der Beschwerde ist aber auch nicht zu entnehmen, inwieweit das FG gegen seine Pflicht verstoßen haben sollte, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1670, m.w.N.). Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355) und dass die Entscheidung darauf beruht.
Hinsichtlich der Fahrtkosten führt der Kläger beispielsweise lediglich grobe Schätzrahmen für die jeweils zurückgelegten Fahrten an, die angeblich für alle Streitjahre Gültigkeit haben sollen, darunter allein pauschal 2 000 km für jährliche ein oder zwei Fachtagungen und 1 000 km für Einsätze am Samstag. Diese Angaben werden in keiner Weise näher belegt und sind damit nicht geeignet darzutun, das FG habe die Fahrtkosten deshalb zu Unrecht abgelehnt, weil es einen dementsprechenden früheren konkreten Sachvortrag nicht beachtet habe. Vielmehr wendet sich der Kläger damit letztlich gegen die Wertung des FG, das deshalb keine höheren Fahrtkosten anerkannt hatte, weil der Kläger weder weitere Nachweise vorgelegt habe noch eine konkrete und vollständige Schilderung seiner Fahrten. Eine aus Sicht des Klägers falsche Entscheidung des FG begründet aber keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Hinsichtlich des Arbeitszimmers hat das FG darauf abgestellt, es habe bereits in dem Verfahren V 226/90 das Vorliegen eines Arbeitszimmers verneint, und der Kläger habe im Verlaufe des Einspruchsverfahrens --und damit zeitnah-- erklärt, die Verhältnisse in den Streitjahren 1991 bis 1995 seien die gleichen, wie in den 80er Jahren. Der Beschwerde ist nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, inwiefern das FG hiermit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben soll. Der Kläger räumt in diesem Zusammenhang vielmehr selber ein, sich missverständlich ausgedrückt zu haben.
c) Auch die gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH hat der Kläger nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
Der Kläger führt keine derartigen abstrakten Rechtssätze an, sondern macht vielmehr geltend, das FA sei an eine gegebene Zusage gebunden gewesen und habe fehlerhaft geschätzt. Die damit erhobene Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag jedoch die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 18. August 2003 X S 5/03, BFH/NV 2004, 66; vom 17. Januar 2002 V B 88/01, BFH/NV 2002, 748, und vom 10. Juli 2001 XI B 73/99, BFH/NV 2002, 17; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 f., m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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