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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: XI B 222/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 53
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist freiberuflich tätig, die Klägerin ist in seinem Büro angestellt. Ehrenamtlich war der Kläger für die Abteilung des Sportvereins tätig. Der in dem Büro des Klägers ausgebildete X war Spieler beim Sportverein Y. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Zahlungen des Klägers an X als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Anlässlich einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger Beträge von 7 200 DM brutto (anstatt der Ausbildungsvergütung von 970 DM brutto) für Juli 1993 und je 10 000 DM brutto monatlich (anstatt des vorgesehenen Steuerfachgehilfengehalts von 3 500 DM brutto) ab August 1993 an X gezahlt und als Betriebsausgaben abgezogen hatte. Von dem Y erhielt X trotz eines anders lautenden Vertrags als Spielergehalt lediglich 1 000 DM brutto. Bei der Durchsuchung legte der Kläger eine Rechnung vom 22. Dezember 1994 über 100 736 DM netto vor, mit der er gegenüber dem Sportverein einen Ausgleich für die vorgenommenen Zahlungen verlangte. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Kläger das Spielergehalt des X für den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 übernommen und zu Unrecht als Personalkosten des Büros verbucht habe. Deshalb seien der Gewinn 1993 um 43 997 DM und für 1994 um 56 739 DM zu erhöhen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte die Bescheide, gegen die die Klägerin am 9. September 1997 Einspruch erhob. Das FA wies den Einspruch der Klägerin zurück. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das FA zur Berücksichtigung des § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geänderte Bescheide erlassen, gegen die die Kläger Einspruch erhoben haben, die das FA gegenüber der Klägerin als unbegründet und gegenüber dem Kläger als unzulässig zurückwies. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger wiederum Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, gegenüber dem Kläger als unzulässig, gegenüber der Klägerin als unbegründet. Der Einspruch vom 9. September 1997 sei von der Klägerin allein eingelegt worden; es sei nicht ersichtlich, dass der Einspruch auch für den Kläger habe eingelegt werden sollen. Die Beträge, die der Kläger über das Gehalt des X hinaus gezahlt habe, seien nicht betrieblich, sondern durch die Spielertätigkeit des X für den Y veranlasst gewesen.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend:

1. Das FG habe den Erklärungsgehalt der Einspruchsschrift der Klägerin vom 9. September 1997 verkannt. Die Frage, inwieweit ein Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt sei, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Bei Zusammenveranlagung sei davon auszugehen, dass ein Einspruch für beide Eheleute eingelegt werde.

2. Der Prüfungsbericht vom 13. August 1997 sei mit den Klägern nicht vor Erlass des Steuerbescheids erörtert worden, so dass die Rechtsmittelfrist erst mit dem Zugang des Schreibens des FA vom 29. Oktober 1997 zu laufen begonnen habe.

3. Das FG habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Der Kläger habe sich zur Förderung seines Berufs beim Y engagiert. Den Ausgaben ständen Rückflüsse gegenüber, die im Jahr 1998 ordnungsgemäß als Einnahme versteuert worden seien. Zumindest seien die Zahlungen an X zugunsten des Y als betrieblich veranlasstes Darlehen einzuordnen. Das FG habe es nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob es zwischen dem Kläger und dem Y zu einer Darlehensabrede gekommen sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegen getreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

b) Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht; sie setzt sich weder mit der einschlägigen Rechtsprechung noch mit der Literatur auseinander. Dazu bestand insbesondere deshalb Anlass, weil nach dem Urteil des BFH vom 14. Januar 1997 VII R 66/96 (BFHE 182, 262, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 1997, 570) die gegenüber Eheleuten zusammengefassten Steuerbescheide mehrere selbständige Steuerfestsetzungen enthalten; jeder Gesamtschuldner sei befugt, selbständig und unabhängig von dem anderen Gesamtschuldner einen Rechtsbehelf einzulegen. Ein vom Ehemann eingelegter Rechtsbehelf habe auch bei Abgabe einer gemeinsamen, von beiden Ehegatten unterschriebenen Einkommensteuererklärung nicht ohne weiteres die Wirkung, dass der Rechtsbehelf auch für die mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau eingelegt werde. Für eine aufgrund gegenseitiger Bevollmächtigung wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen sei vielmehr erforderlich, dass der das Rechtsmittel einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten einlege.

2. Die schlüssige Rüge, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und damit verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gehandelt, setzt u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber voraus, welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979).

Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Kläger machen nicht geltend, dass bestimmte Beweismittel nicht oder nur unvollkommen herangezogen worden seien, sondern wenden sich gegen die Würdigung des Gerichts, das aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu der Überzeugung gekommen ist, dass die über das reguläre Gehalt hinausgehenden Zahlungen nicht betrieblich veranlasst gewesen seien. Dabei konnte das FG es steuerlich in der Tat dahingestellt bleiben lassen, ob die Zahlungen zurückgefordert werden sollten; ein Abzug als Betriebsausgaben kam in keinem Fall in Betracht.

3. Soweit die Kläger einen späteren Beginn der Rechtsmittelfrist geltend machen, ist nicht erkennbar, wie dieser Umstand einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO begründen soll.

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