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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: XI B 223/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine dem Beruf eines Sanitär-Ingenieurs ähnliche Tätigkeit ausgeübt hat, ob er tatsächlich selbständig tätig war und von welcher Strecke bei der Ermittlung der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen ist.
Der aus ... stammende Kläger hat eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert und eine technische Schule besucht. Seit den siebziger Jahren ist er für verschiedene Ingenieurbüros tätig geworden. Im Streitjahr habe er die Tätigkeit eines Ingenieurs ausgeübt. Allerdings sei er nur "scheinselbständig" gewesen. Er sei wie die Festangestellten von Montag bis Freitag im Büro gewesen und habe die Stechuhr bedienen müssen. Für die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte habe er die Strecke über die Autobahn gewählt. Die Strecke sei zwar deutlich länger (33 km anstelle von 13 km), habe aber zu einer arbeitstäglichen Zeitersparnis von 42 Minuten geführt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte die Tätigkeit des Klägers als gewerblich und ging bei der Berechnung der Fahrtkosten von der kürzeren Strecke aus. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass der Kläger keine ingenieur-wissenschaftlichen Kenntnisse besessen habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei der Kläger immer nur für bestimmte Projekte tätig geworden. Er habe in erster Linie einen konkreten Arbeitserfolg geschuldet. Die Vergütung sei auf Stundenbasis erfolgt. Bezüglich der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der längeren Strecke um die "kürzeste benutzbare Straßenverbindung" gehandelt habe. Die objektive Beweislast trage der Kläger.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. Auch habe das FG verfahrensfehlerhaft gehandelt.
II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).
b) Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht; sie setzt sich weder mit der Rechtsprechung noch mit der Literatur auseinander. Dazu bestand aber besonderer Anlass, weil der BFH schon in einer Vielzahl von Fällen zu der Frage der ingenieurähnlichen Tätigkeit Stellung genommen hat (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). Die Begründung des Klägers richtet sich zudem in erster Linie gegen die konkrete Beurteilung des Streitfalls.
Auch zur Frage der Scheinselbständigkeit wird nicht dargelegt, warum eine erneute Entscheidung des BFH notwendig sein könnte. Der Kläger führt nur aus, dass das FG eine unzutreffende Entscheidung getroffen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des FG auch nicht in sich widersprüchlich; die gewerbliche Tätigkeit setzt eine selbständige Betätigung voraus (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
2. Die Rüge des Klägers, dass das FG in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der X-AG nicht seinen Beweisangeboten nachgegangen sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440; vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, zitiert nach juris).
An der ordnungsgemäßen Rüge des Verstoßes gegen die Pflicht des FG zur Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Kläger in der Beschwerde nicht die angebotenen Beweismittel und die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen aufgeführt sind, angegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21. November 1996 XI B 60/96, BFH/NV 1997, 366). Die allgemeine Bezugnahme auf die Akten des finanzgerichtlichen Verfahrens genügt nicht (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1998 XI B 154/97, BFH/NV 1999, 946).
3. Bezüglich der anzusetzenden Strecke rügt der Kläger, dass sich das FG über die Nutzbarkeit der kürzeren Strecke zu Unrecht eigene Kenntnisse angemaßt habe. Auf die Nutzbarkeit der kürzeren Strecke ist das FG aber nur am Rande eingegangen. Es hat in den Vordergrund gestellt, dass auch die längere Strecke über das ... und das ... Kreuz sehr stark frequentiert werde und dass daher der Kläger, der insoweit die objektive Beweislast trage, nicht nachgewiesen habe, dass diese Strecke die kürzeste benutzbare Strecke gewesen sei. Ein Verfahrensfehler des FG ist insoweit nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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