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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: XI B 227/07
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStG § 15 Abs. 4 Satz 2 | |
UStG § 15 Abs. 4 Satz 3 |
XI B 226/07 XI B 227/07
Gründe:
1. Die Verfahren XI B 226/07 und XI B 227/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§§ 121, 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Ihre Begründungen entsprechen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Das ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25, m.w.N.). Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde --wie hier-- auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO, sind neben der Formulierung der nach Auffassung des Beschwerdeführers zu klärenden Rechtsfrage auch substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Der Beschwerdeführer muss --insbesondere sofern der Bundesfinanzhof (BFH) zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits entschieden hat-- darlegen, weshalb eine erneute Entscheidung zu der Frage im allgemeinen Interesse liegt. Er muss ggf. darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage nach wie vor zweifelhaft und strittig ist; das erfordert im Allgemeinen eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 f.). Dem genügt die Beschwerdebegründung, in der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wesentlichen seine Rechtsauffassung darstellt, nicht.
a) Die grundsätzliche Bedeutung begründet er damit, dass zu der Rechtsfrage, inwieweit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang i.S. des Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) zwischen der Herstellung eines Gebäudes und den durch die umsatzsteuerfreie Vermietung geförderten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen des Vermieters besteht, "noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen" sei. Das reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ebenso wenig aus, wie sein Vortrag, die Rechtsfrage sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.). Ebenso wenig hat der Kläger substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen das zu einem ähnlichen Fall ergangene Urteil des BFH vom 31. Juli 1987 V R 148/78 (BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754) überholt sein soll. Zwar verweist er darauf, dass dort über die Streitjahre 1968 bis 1971 zu befinden gewesen sei und die damals anzuwendende Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer nur zwei Din-A4-Seiten umfasst habe. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass das Urteil inhaltlich überholt ist.
b) Es kann dahinstehen, ob --wie der Kläger meint-- das Finanzgericht (FG) die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98 --Midland Bank-- (Slg. 2000, I-4177) zutreffend angewendet hat. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, wäre allein deswegen die Revision nicht zuzulassen. Der Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ist abschließend (vgl. "... ist nur zuzulassen, wenn ...").
c) Soweit der Kläger vorträgt, nach seiner Auffassung widerspreche § 15 Abs. 4 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG, fehlt es an der Klärungsfähigkeit dieser Auffassung. Im Streitfall war die Frage, ob die Gesetzesergänzung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, nicht entscheidungserheblich (zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, m.w.N.). Das FG hat die Klageabweisung auf § 15 Abs. 4 Satz 2, nicht Satz 3 UStG gestützt. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist, wie der BFH unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG wiederholt entschieden hat, richtlinienkonform (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Februar 1998 V R 101/96, BFHE 185, 524, BStBl II 1998, 492).
Ende der Entscheidung
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