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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: XI B 228/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Verletzung der dem Finanzgericht (FG) von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt, entspricht die Beschwerde nicht den in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genannten Darlegungsanforderungen.
a) Für eine zulässige Rüge der Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
b) Daran fehlt es im Streitfall. Insbesondere ist nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen sich dem FG unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen. Mit ihrem Vorbringen, das FG habe seine Überzeugung zu Unrecht lediglich auf Indizien gestützt und aus dem vorliegenden Sachverhalt unzutreffende Schlüsse gezogen, wendet sich die Klägerin im Kern gegen die durch das FG vorgenommene Beweiswürdigung und damit gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils. Dies vermag jedoch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).
2. Auch die behauptete Verletzung der dem FG obliegenden Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs 2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin nicht in ordnungsgemäßer Weise dargetan.
a) Die ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensmangels setzt die Darlegung der Möglichkeit voraus, dass das Urteil bei richtigem Verfahren unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 96, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Denn die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, dass das FG bei einer Aufklärung des Grundes für die fehlenden Aufzeichnungen Anlass gehabt hätte, das Ergebnis der Schätzung mit Hilfe anderer Methoden zu prüfen und zu korrigieren. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
Ende der Entscheidung
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