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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: XI B 229/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist die Höhe des Streitwerts unerheblich. Darüber hinaus wird zu diesem Zulassungsgrund nichts ausgeführt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
Der mit der Rüge unterlassener Beweiserhebung durch Nichteinvernahme der Herren M und I als Zeugen geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht schlüssig, weil bereits nicht erkennbar ist, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen. Außerdem hat es die Klägerin versäumt darzulegen, weshalb sie --obwohl fachkundig vertreten-- in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat oder weshalb sich dem FG ohne entsprechender Anträge die Einvernahme der Zeugen hätte aufdrängen müssen. Schließlich ist nicht dargetan, inwieweit die Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. zu den Anforderungen der Sachaufklärungsrüge BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2002 X B 34/02, BFH/NV 2003, 76).
Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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