Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: XI B 231/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 12. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist; das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift im Streitfall nicht. Die Begründung der Kläger erschöpft sich im Kern in der bloßen Behauptung der Verfassungswidrigkeit der in § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 12. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Regelung für Existenzgründer. Die angebliche verfassungswidrige Ungleichbehandlung solle darin liegen, dass nach dieser Vorschrift zwar jede geringfügige frühere selbständige oder gewerbliche Tätigkeit die Annahme einer Existenzgründung ausschließe, nicht jedoch eine frühere nichtselbständige Tätigkeit oder eine geringfügige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Prüfungsmaßstab für die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Gleichheitssatz geklärt. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594). Um darzulegen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 12. Alternative EStG klärungsbedürftig ist, hätten die Kläger deshalb aufzeigen müssen, inwieweit der Gesetzgeber bei der Definition des Existenzgründers die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten hat. Dazu haben die Kläger jedoch keine Ausführungen gemacht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.