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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: XI B 234/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 108 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seiner Überzeugung, der Kläger habe innerhalb seines Marketingbetriebs einen einheitlichen Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) unterhalten und nicht teilweise eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) ausgeübt, nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, ist nicht schlüssig erhoben worden. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, welchen konkreten tatsächlichen Umstand das FG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll. Das FG ist sowohl im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3) als auch in den Entscheidungsgründen (S. 9 f.) davon ausgegangen, dass in den Mitarbeiter-Workshops das Verhalten der Mitarbeiter der Unternehmen geändert werden sollte. In Wirklichkeit beanstandet der Kläger mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung die Würdigung der von ihm schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen durch das FG. Damit hat er einen materiell-rechtlichen Fehler des Urteils gerügt, der nicht zu den in § 115 Abs. 2 FGO angeführten Gründen für die Zulassung der Revision gehört (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).
2. Mit seinem Vorbringen, das FG habe im Sachverhalt des Urteils "insoweit vernebelnd" festgestellt, dass im Rahmen von Mitarbeiterforen "Strategien" entwickelt würden, hat der Kläger ebenfalls keinen Verfahrensfehler geltend gemacht. Wenn der Tatbestand des angefochtenen Urteils nach Meinung des Klägers Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, hätte er gemäß § 108 FGO eine Tatbestandsberichtigung beantragen müssen.
3. Der Kläger hat auch eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig gerügt. Er hat zur Begründung seiner Behauptung, zwei Richter hätten in der mündlichen Verhandlung während der Schilderung seiner Tätigkeit und insbesondere seiner Unterrichtsmethoden geschlafen, ausgeführt, der Kopf sei bei der beisitzenden Richterin auf die Brust gesenkt und die Augen seien geschlossen gewesen. Bei dem beisitzenden Richter sei der Kopf nach hinten gesackt, dann wieder ruckartig nach vorn bewegt worden, um dann langsam wieder nach hinten zurückzufallen.
Diese Beobachtungen lassen nicht sicher den Schluss zu, dass die beiden Richter geschlafen haben, während der Kläger seine Tätigkeiten geschildert hat. Allein das Schließen der Augen und Senken des Kopfes deutet noch nicht auf ein Schlafen hin (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491). Ein Absacken des Kopfes nach hinten und eine ruckartige Bewegung nach vorn lassen darauf schließen, dass es sich allenfalls um einen Sekundenschlaf gehandelt haben könnte, der nicht daran gehindert hat, den wesentlichen Vortrag des Klägers zur Kenntnis zu nehmen. Eine sich daran anschließende langsame Bewegung des Kopfes nach hinten ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Richter geschlafen hat oder sonst geistig abwesend war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. September 2000 VII R 61/00, BFH/NV 2001, 324).
Ende der Entscheidung
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