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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2004
Aktenzeichen: XI B 236/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Verfahrensmängel sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 76 f., m.w.N.).
2. Im Streitfall sind Verfahrensmängel nicht gegeben. Das FG hat die Richtigkeit der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgestellten Tatsachenbehauptungen, für die er Zeugenbeweis beantragt hatte, ausdrücklich unterstellt. Von einer Beweiserhebung kann ein FG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. absehen, wenn es die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt (BFH-Beschlüsse vom 7. August 2001 III B 67/00, BFH/NV 2002, 45, m.w.N; vom 3. April 2003 XI B 60/02, BFH/NV 2003, 1034). Das FG durfte daher davon absehen, die als Zeugen benannten Personen zu vernehmen. Tatsächlich richtet sich der Angriff des Klägers nicht gegen unterlassene Beweiserhebungen, sondern gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG über die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung in Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (dazu vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1995 IV B 97/94, BFH/NV 1995, 970; Schmidt/Weber-Grellet, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, § 5 Rz. 550 "Abfindung", "Soziallasten", m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch für die Rüge der Nichterhebung von Beweisen zum externen Betriebsvergleich.
3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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