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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: XI B 237/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 180
ZPO § 180 Satz 1
ZPO § 181
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) zwar in zulässiger Weise den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-) geltend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654). Die Beschwerde der Klägerin ist aber unbegründet, da ihr der Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter wirksam bekannt gegeben worden ist. Denn die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden.

Wie der Postbedienstete in der PZU vermerkt hat, hat er vergeblich versucht, der Klägerin am 13. Juni 2003 die Ladung persönlich zu übergeben. Daraufhin hat er --wie vorgeschrieben-- die Zustellung im Wege der Ersatzzustellung vorgenommen (§ 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 178 ff. ZPO). Dazu bestimmt § 180 Satz 1 ZPO, dass das Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden kann. Dies hat der Zusteller getan und in der PZU vermerkt.

Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten setzt ebenso wie die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt voraus, dass ein vergeblicher Zustellungsversuch in der "Wohnung" des Zustellungsempfängers unternommen worden ist. Für den Begriff der "Wohnung" i.S. der §§ 180, 181 ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an, d.h. darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft als "Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften auf (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 131/86, BFHE 150, 305, BStBl II 1988, 392). Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an einen neuen Aufenthaltsort verlagert hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1986 VIII R 257/83, BFH/NV 1986, 711). Dafür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Klägerin behauptet zwar, sie sei seit annähernd einem Jahr nicht mehr in X wohnhaft. In einem Schreiben an das FG vom 8. Juli 2003 hat sie allerdings angegeben, sich bisher im Jahr 2003 an ca. vier Tagen in der Wohnung in X aufgehalten zu haben. Gleichzeitig bekundet sie dort, von der Ladung zur mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt zu haben (".. ist mir zugetragen worden .."). In dem vorgenannten Schreiben hat die Klägerin ihre Adresse mit Y-Weg in Z angegeben. Eine Anfrage des FG beim Einwohnermeldeamt der Stadt Z, die sich ebenfalls bei den Akten befindet, hat ergeben, dass die Klägerin dort nicht gemeldet war. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der räumliche Mittelpunkt des Lebens der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht nach Z verlagert hatte und die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung in X noch eine Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften inne hatte.

Die Förmlichkeiten der Ersatzzustellung wurden damit eingehalten. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden.

Mit ihrem Vortrag zur Unzulässigkeit der Erweiterung des Prüfungszeitraums hat die Klägerin keine weiteren Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt.

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