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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: XI B 239/02 (1)
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F.
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) --in der Fassung für vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordene Verfahren-- setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen. Da sich im Streitfall der Wert des Streitgegenstandes nicht unmittelbar aus den Anträgen der Beteiligten oder der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig entnehmen lässt, liegt das zu fordernde Rechtsschutzinteresse der Kläger an einer Festsetzung des Streitwertes vor.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Streitfall beträgt die steuerliche Auswirkung des zu Unrecht vorgenommenen Verlustabzugs 18 808 DM.

Im Urteilsberichtigungsverfahren ist der Streitwert mit einem Zehntel des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (BFH-Beschluss vom 26. November 2002 IV E 3/02, BFH/NV 2003, 339).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind.

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