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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: XI B 24/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 9
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 34
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war angestellter Oberarzt. Am 1. September 1994, kurz vor Vollendung seines 65. Lebensjahres, vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Vollendung des 72. Lebensjahres, also im September 2001, enden solle.

Mit Vergleich vom 13. November 1998 einigten sich der Kläger und sein Arbeitgeber darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats Dezember 1998 enden solle. Wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich der Arbeitgeber, zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes einen Betrag von 123 000 DM brutto zu zahlen. Hintergrund dieser Vereinbarung war eine gesetzliche Regelung, nach der die kassenärztliche Zulassung mit Ablauf des 68. Lebensjahres erlischt. Unter dem 31. März 1999 schloss der Kläger mit dem Arbeitgeber einen auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 befristeten "Vertrag über Freie Mitarbeit". Der Kläger erklärte aus dieser Tätigkeit über das zunächst vereinbarte Vertragsende hinaus folgende Einnahmen:

 1999 72 000 DM
2000 85 530 DM
2001183 506 DM
2002 71 580 €
2003 71 580 €

Der Antrag auf Begünstigung nach § 3 Nr. 9 und § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Dienstverhältnis sei nicht zum 31. Dezember 1998 aufgelöst worden. Gehe man von einer Auflösung aus, sei diese jedenfalls nicht durch den Arbeitgeber veranlasst worden. Angesichts der fortwährenden Tätigkeit des Klägers sei ihm nicht die "Ertragsgrundlage" entzogen worden. Offen bleiben könne, ob der Kläger sich in einer Zwangslage befunden habe.

Mit der Beschwerde machen die Kläger u.a. geltend:

1. Die Auflösung sei durch den Arbeitgeber veranlasst worden. Hätte das FG Zweifel gehabt, hätte es wie beantragt den Leiter der Verwaltung als Zeugen vernehmen müssen. Auch sei eine Einkunftsquelle weggefallen; auch insoweit hätte der Leiter der Verwaltung als Zeuge gehört werden müssen.

2. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Umstellung des Arbeitsverhältnisses auf eine freie Mitarbeit habe zu einer neuen Vereinbarung geführt. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst gewesen sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden seien.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum diese nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 14. Juli 2004 XI B 144/03, juris Nr: STRE200451115).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die fachkundig vertretenen Kläger haben nicht dargelegt, dass sie die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt haben. Auch aus der Sitzungsniederschrift vom 26. November 2004 geht nicht hervor, dass eine entsprechende Rüge angebracht wurde.

2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Ausführungen der Kläger setzen sich mit der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auseinander, gehen aber auf die grundsätzliche Bedeutung einer bestimmten Rechtsfrage nicht ein.

3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfasst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239, und vom 28. April 2004 VII B 238/03, juris Nr: STRE200450585).

Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Aus den Ausführungen geht nicht hervor, inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet sein könnte.

Ende der Entscheidung

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