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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.1999
Aktenzeichen: XI B 24/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochten Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).
Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam. Eine Genehmigung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen kommt nur innerhalb der Beschwerdefrist in Betracht.
Im übrigen kann ein Beschluß über Trennung von Verfahren (Nr. 1 der Vorentscheidung) nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Ende der Entscheidung
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