Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.1999
Aktenzeichen: XI B 24/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochten Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--).

Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam. Eine Genehmigung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen kommt nur innerhalb der Beschwerdefrist in Betracht.

Im übrigen kann ein Beschluß über Trennung von Verfahren (Nr. 1 der Vorentscheidung) nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Ende der Entscheidung

Zurück