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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: XI B 240/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
EStG § 7g
EStG § 7g Abs. 3
EStG § 7g Abs. 6
EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3
EStG § 4 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 1
AO 1977 § 164 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr als Tierarzt eine Einzelpraxis. Für das Veranlagungsjahr 1997 bildete er im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Rücklage gemäß § 7g EStG, wobei er in einer Anlage die einzelnen anzuschaffenden Wirtschaftsgüter und ihren Preis auflistete.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Anerkennung der Rücklage scheitere bereits daran, dass Bildung, Fortführung und Auflösung der Rücklage nicht in der Buchführung der Einzelpraxis bzw. der Gemeinschaftspraxis, in die der Kläger seine Einzelpraxis anschließend eingebracht habe, verfolgt werden könnten. Da es der Kläger unterlassen habe, Fortführung oder Auflösung der einzelnen Rücklagen buchhalterisch oder im Rahmen der Gewinnermittlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder seiner Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen, komme es nicht mehr darauf an, dass die Feststellungsbescheide der GbR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stünden.

Der Kläger beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO). Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begründet, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.).

2. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten.

a) Gemäß § 7g Abs. 3 und 6 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben der entsprechenden Höhe berücksichtigen. Nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG darf eine Rücklage nur gebildet werden, wenn ihre Bildung und Auflösung in der Buchführung verfolgt werden können. Für Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe und deren Auflösung als Betriebseinnahme zu behandeln (§ 7g Abs. 6 1. Halbsatz EStG).

b) Soweit der Kläger vorträgt, es sei zu klären, ob der Buchnachweis der Auflösung und Rücklage durch eine vorzunehmende Bilanzberichtigung bzw. Änderung gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) noch nachgeholt werden könne, ist die Beschwerde bereits nicht schlüssig. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist entscheidend, was in der Buchführung des Steuerpflichtigen tatsächlich festgehalten worden ist. Fehlt es insoweit an den notwendigen Aufzeichnungen hinsichtlich einer vom Kläger geltend gemachten Rücklage i.S. des § 7g EStG, so "darf" die Rücklage nicht gebildet werden. Darauf, ob die aufgestellten Bilanzen und die beim FA eingereichten Steuererklärungen noch berichtigt oder ob bereits erlassene Steuerbescheide noch geändert werden können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach der Beschwerdebegründung sind die erforderlichen Aufzeichnungen im Streitfall jedoch bis jetzt nicht vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Rücklagenbildung gegeben sein könnten.

c) Des Weiteren macht der Kläger geltend, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob im Rahmen eines Einzelunternehmens eine Rücklage für Investitionen statthaft sei, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt sei, ob und wie das Einzelunternehmen in eine neue Personengesellschaft eingebracht werde, in der die geplanten Investitionen später vorgenommen worden seien. Das FG hat diese Frage in seinem Urteil zwar angeschnitten, aber ausdrücklich nicht entschieden und die Klageabweisung auch nicht damit begründet, die Bildung der Rücklage sei aus dem genannten Grunde nicht statthaft. Selbst wenn die vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage in seinem Sinne zu beantworten wäre, ergäbe sich hieraus noch nicht, dass der Klage stattzugeben ist. Die Rechtsfrage ist im Streitfall damit nicht entscheidungserheblich und nicht klärbar und kann somit eine Zulassung der Revision nicht begründen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 2003 VII B 377/02, BFH/NV 2004, 101).



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