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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: XI B 247/07
Rechtsgebiete: FGO, UStG 1993


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 135 Abs. 3
FGO § 139 Abs. 4
UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

a) Wird eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so setzt die Darlegung des Zulassungsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2007 IV B 140/06, BFH/NV 2008, 73).

b) Die Klägerin hält vorliegend die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob die Umwandlung der Forderung aus einer Lieferung in Eigenkapital zu deren Untergang bzw. Erlöschen geführt hat. Ausführungen dazu, ob und inwieweit diese Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und daher der Klärung bedarf, fehlen insofern gänzlich. Der pauschale Hinweis, der BFH habe über eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden, reicht nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.).

Die Klägerin führt sinngemäß weiter aus, das Finanzgericht (FG) habe rechtsirrig angenommen, die Verbuchung einer Forderung im Kapitalkonto II führe dazu, dass es sich um Eigenkapital handele. Mit diesen Ausführungen macht sie letztlich eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213).

2. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Für die schlüssige Rüge einer Divergenz muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Ihm muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 22. Juli 1997 I B 130/96, BFH/NV 1998, 323; vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819).

a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 V R 21/04 (BFH/NV 2005, 928) entschieden, dass die Umwandlung einer Lieferantenverbindlichkeit (oder einer sonstigen Forderung auf Zahlung eines Entgelts) in eine Darlehensverbindlichkeit nicht der Zahlung der Lieferantenschuld (oder einer vergleichbaren Schuld) mit anschließender Darlehensgewährung an den Schuldner gleichgesetzt werden kann, wenn der Schuldner (Leistungsempfänger) gar nicht in der Lage ist, das von ihm geschuldete Entgelt zu zahlen.

Die Klägerin rügt als Divergenz, dass das FG im angefochtenen Urteil zwar keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen habe, ob die im Klageverfahren Beigeladene seinerzeit in der Lage gewesen sei, die von ihr geschuldeten Warenverbindlichkeiten zu bedienen. Unabhängig von der Frage, ob aus diesem Grunde die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen wäre, so die Klägerin weiter, sei aber der durch das FG aufgestellte Rechtssatz falsch und stehe im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des BFH, wenn eine solche Illiquidität möglich wäre und daher durch das FG offengelassen worden sei.

Daraus ist ein abstrakter Rechtssatz nicht zu entnehmen. Die Rüge lässt auch nicht erkennen, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Divergenz beruhen kann. Denn bei einer möglichen Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen im Jahr 1998 wäre eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 im Jahr 1998 in Betracht gekommen, so dass schon aus diesem Grunde eine (weitere) Berichtigung im Streitjahr 2002 ausgeschieden wäre.

b) Soweit die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80 (BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480) stützt, ist nicht dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung einen diesem Urteil widersprechenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat das FG aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls festgestellt, dass die Novation vorliegend an Erfüllungs statt erfolgt ist. Im Übrigen sind auch die Sachverhalte nicht vergleichbar, weil das BFH-Urteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 nicht eine ausdrückliche Vereinbarung über die Behandlung einer bisherigen Darlehensforderung, sondern die Frage des Zuflusses von Zinsen betrifft, die eine GmbH ihren Gesellschaftern schuldet, aber nicht ausgezahlt hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 und § 139 Abs. 4 FGO. Im Streitfall entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Zwar hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren vor dem BFH keinen förmlichen Sachantrag gestellt, der sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147). Jedoch hat sie das Beschwerdeverfahren durch ihren Schriftsatz vom 19. März 2008 gefördert.

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