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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: XI B 25/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als Bereichsleiter einer Versicherung tätig war, vermietete an seine damalige Lebenspartnerin und spätere Ehefrau (die Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) ein Wohnmobil, das diese für ihre Versicherungsagentur als fahrendes Büro nutzen sollte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht die erklärten Verluste nicht ab; umsatzsteuerrechtlich wurde der Kläger nicht als Unternehmer anerkannt. Ebenso versagte das FA der Klägerin den Abzug von Betriebsausgaben aus der Wohnmobilanmietung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Frage der Nutzungsdauer von Büromöbeln ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Berechnung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anhand der amtlichen AfA-Tabelle ist für die Gerichte nicht bindend (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559). Weitere Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind weder geltend gemacht noch dargelegt worden.
2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201).
Die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdeschrift werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der (angeblich) unterlassenen Sachaufklärung und Beweisaufnahme beruhen kann.
Soweit die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen, haben Sie diese Rüge nicht näher konkretisiert.
Im Übrigen betreffen die geltend gemachten Einwendungen der Kläger nicht Verfahrensfehler des Gerichts, sondern richten sich gegen andere Wertungen des Sachverhalts.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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