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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: XI B 25/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision mit der Begründung, dass das anzufechtende Urteil des Finanzgerichts (FG) Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht enthalte, so muss er substantiiert darlegen, dass das Urteil "objektiv willkürlich" erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112, und vom 14. Oktober 2005 X B 44/05, BFH/NV 2006, 114).

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht substantiiert dargelegt, dass das Urteil des FG auf einem schwerwiegenden Fehler beruht. Die Auffassung des FG, dass die Anschaffungskosten für den PKW Mercedes CL 420 teilweise unangemessen gewesen seien, ist plausibel und nachvollziehbar.

Auch der Umstand, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nach dem Vortrag der Kläger in den Jahren bis 1996 die Kosten für die Nutzung von zwei ebenfalls "höherpreisigen" PKW unbeanstandet gelassen hat, macht die Entscheidung des FG für die Streitjahre 1996 bis 1998 nicht rechtlich unvertretbar. Denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung sind in jedem Besteuerungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen; eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgegeben werden, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289; vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468; vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, alle m.w.N.).

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