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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: XI B 26/01
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 79b | |
FGO § 155 | |
FGO § 76 Abs. 3 | |
FGO § 79b Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
AO 1977 § 364b |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, vorliegt und die Entscheidung darauf beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es.
1. Die Darlegung von Verfahrensverstößen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) eröffnet keine Möglichkeit zur Revisionszulassung.
Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind grundsätzlich nur Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Keine Verfahrensfehler im Sinne dieser Norm sind Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren oder außergerichlichen Vorverfahren unterlaufen sind. Auch Fehler des FG bei Auslegung von Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung sind grundsätzlich materiell-rechtliche Mängel, keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 25, m.w.N.).
Auch wenn der Senat zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterstellt, dass die Kläger im Grunde eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 76 Abs. 3, § 79b Abs. 3 FGO i.V.m. § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) rügen wollten, genügen ihre Darlegungen in der Beschwerdebegründungsschrift nicht. Sie hätten vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, welche Verfahrensfehler dem FG insoweit unterlaufen sind. Die Kläger haben aber weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das FG bei Anwendung des § 76 Abs. 3, § 79b FGO geltend gemacht (vgl. hierzu Gräber/von Groll, a.a.O., § 79b Rdnr. 26, m.w.N.), noch haben sie dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, was sie konkret bei Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 65, § 120 Rdnr. 37).
2. Die Kläger haben als Verfahrensfehler des FG letztlich nur eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt. Aber auch diese Rüge ist nicht hinreichend substantiiert.
Wird --wie im Streitfall-- das Übergehen eines Beweisantrages beanstandet, so ist u.a. darzulegen, dass auf eine Beweiserhebung nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 296 der Zivilprozessordnung verzichtet worden ist und was das voraussichtliche Ergebnis einer Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40). Insoweit gilt nichts anderes als zu § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. Die teilweise Änderung des § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 2 Satz 3 FGO hat die zu § 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO ergangenen Rechtsprechungsgrundsätze insoweit nicht berührt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 84).
3. Soweit die Kläger beanstanden, dass das FG dem Urteil nicht ihre Berechnungen (insbesondere im Schriftsatz vom 18. Januar 2001) zugrunde gelegt hat, machen sie materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung geltend, die aufgrund der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO nicht zur Zulassung der Revision führen können.
Ende der Entscheidung
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