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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: XI B 26/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung für 1995 bis 1997 und 1999 auszusetzen.

Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 hat der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluss des FG vom 29. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde sei "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängeln" zuzulassen. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass er nicht nur "Abschreibungen auf die Beteiligung sondern auch auf Sachanlagen sowie Darlehenszinsen aus der Finanzierung der Beteiligung" geltend mache. Zum Nachweis der Geltendmachung hat der Antragsteller ein von ihm am 24. April 1997 verfasstes Schreiben an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) in einem Einspruchsverfahren der X-Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Wegen der Begründung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerdeschrift vom 9. März 2006 und dem Schriftsatz vom 3. Mai 2006, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 2. Juni 2006, Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerde ist nicht als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) statthaft, weil ein solches Rechtsmittel von der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen ist.

Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die entsprechende Anwendung des die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffenden § 116 Abs. 1 FGO ist in § 128 Abs. 3 FGO hingegen nicht vorgesehen (BFH-Beschluss vom 5. Juni 2003 I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431, m.w.N.). Auch der in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO enthaltenen Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" ist zu entnehmen, dass eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den BFH nicht statthaft ist.

2. Die Beschwerde ist auch nicht als Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV statthaft. Den Beteiligten steht gegen die Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung selbst oder nachträglich (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1431, m.w.N.) vom FG zugelassen wurde (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Der FG-Beschluss vom 29. Dezember 2005 enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2005 VIII B 78/05, BFH/NV 2005, 1837, m.w.N.). Dementsprechend hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung am Ende seines Beschlusses darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss die Beschwerde nicht gegeben ist.

3. Die Beschwerde des Antragstellers kann auch nicht als außerordentliche Beschwerde Erfolg haben.

Sollte eine außerordentliche Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, unter der Geltung der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingeführten Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO weiterhin statthaft sein (vgl. aber z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 20. Dezember 2005 VIII B 199/05, BFH/NV 2006, 777), wäre sie nur dann zulässig, wenn geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig. Voraussetzung hierfür ist jedenfalls, dass ein entsprechender Verstoß des FG schlüssig gerügt wird. Dazu muss substantiiert dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. (objektiv) willkürlich ist. Es genügt nicht, wenn nur einfache Verfahrensfehler oder materielle Rechtsfehler geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2005 IV B 42/05, BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838, und vom 20. Dezember 2005 X B 144/05, BFH/NV 2006, 604).

An den vorgenannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde fehlt es im Streitfall. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers beschränkt sich auf eine Sachverhaltsdarstellung und die Beschreibung des Inhalts von im Aussetzungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie die Benennung seiner Begehren. Dies reicht für die schlüssige Darlegung einer greifbar gesetzwidrigen, (objektiv) willkürlichen FG-Entscheidung nicht aus. Das gilt insbesondere auch für die pauschal erhobene Rüge des Antragstellers, das FG habe eine AdV unter dem Gesichtspunkt seines Begehrens "Abschreibungen auf Sachanlagen" nicht geprüft. Hiermit wird nicht die bewusste und objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von Verfahrensrecht durch das FG gerügt, da weder aus dem Inhalt der Akten ersichtlich noch vom Antragsteller behauptet worden ist, dass er das in der Beschwerdebegründung benannte Begehren "Abschreibungen auf Sachanlagen" zum einen überhaupt schriftsätzlich im Aussetzungsverfahren vor dem FG jemals geltend gemacht hatte und dass er dies zum anderen auch hinreichend substantiiert und unter Glaubhaftmachung der --konkret zu beziffernden Beträge-- dem Grunde und der Höhe nach getan hatte. Greifbar gesetzwidrig ist es im Übrigen auch nicht, dass das FG eine AdV nicht unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen auf die GmbH-Beteiligung gewährt hat, denn dies war, ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG und der Feststellung, dass die GmbH-Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen der Steuerberatungskanzlei des Antragstellers in Leipzig gehörte, konsequent.

4. Die von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche beim BFH erhobene Beschwerde kann schließlich auch nicht in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO --mit der Folge der Abgabe der Sache an das FG-- ausgelegt werden. Denn die Anhörungsrüge kann nach § 133a Abs. 2 Satz 4 FGO zulässig nur bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird --also beim FG.

Ende der Entscheidung

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