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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2001
Aktenzeichen: XI B 27/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 34 Abs. 1 | |
EStG § 34 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 n.F. |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein die Anwendung des § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes ausschließendes einheitliches Arbeitsverhältnis besteht, wenn ein bei einer Konzernmutter angestellter Arbeitnehmer auf deren Veranlassung von der Konzernmutter zu einer Tochtergesellschaft wechselt und später --wiederum auf Veranlassung der Konzernmutter-- von der Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft zurück wechselt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der im Streitfall noch geltenden Fassung (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss insbesondere klärungsbedürftig sein. Daran fehlt es, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 7, 9, m.w.N.).
Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen. Der bloße Hinweis, die Entscheidung des BFH sei für eine größere Anzahl von Fällen von Bedeutung, belegt noch nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62).
Die vom FA aufgeworfene Frage lässt sich anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Danach wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Beendigung mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet. Ob ein neues Dienstverhältnis begründet oder das alte --wirtschaftlich betrachtet-- lediglich fortgesetzt wird, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195, m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Beteiligten nach den Umständen des einzelnen Falles die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses ausgestaltet haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021).
Damit stehen die zur Beantwortung der vom FA aufgeworfenen Frage notwendigen Rechtsgrundsätze für die Beurteilung einer Umsetzung innerhalb eines Konzerns fest. Es ist nicht ersichtlich und vom FA auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen diese Prinzipien bei einer "Rückversetzung" innerhalb des Konzerns nicht zur Anwendung gelangen sollten. Die Frage, ob die Vertragsparteien im Einzelfall den Wechsel innerhalb eines Konzerns vertraglich als Fortführung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestaltet haben, ist Tat-, keine Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 17, m.w.N.).
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO n.F.
Ende der Entscheidung
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