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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: XI B 28/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 182
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), noch ist zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Die Rechtsfrage, welcher Gegenbeweis möglich ist, um die Zugangsfiktion des § 182 der Zivilprozessordnung aufzuheben, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erfordert der Gegenbeweis der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Februar 1999 VIII R 61/98, BFH/NV 1999, 961; BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1996 IX R 5/96, BFHE 183, 3, BStBl II 1997, 638; vom 27. Januar 1988 VII B 165/87, BFH/NV 1988, 790). Dieser Beweis ist dann erbracht, wenn nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme den Tatsachenbehauptungen des Zustellungsempfängers, wonach der Zustellungsvorgang falsch beurkundet worden sei, mehr Glauben zu schenken ist als der Zustellungsurkunde (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509, m.w.N.).

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) über die Behauptung des Klägers, die Benachrichtigung über die Niederlegung sei nicht, wie in der Zustellungsurkunde bescheinigt, in den Hausbriefkasten eingeworfen, sondern auf der Treppe abgelegt worden, eine Reihe von Zeugen gehört. Diese Vernehmung hat nach der Überzeugung des FG nicht den Beweis erbracht, dass der Benachrichtigungsschein nicht wie beurkundet in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist. Da das FG bei einem anderen Beweisergebnis auch zu der gegenteiligen Auffassung hätte kommen können, wird deutlich, dass --entgegen der Auffassung des Klägers-- der Gegenbeweis grundsätzlich möglich ist. Ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes kann deshalb in der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde nicht gesehen werden.



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